ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

1.

Anwendungsbereich

1.1

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2

Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.

Auftrag und Vollmacht

2.1

Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2

Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.

Grundsätze der Vertretung

3.1

Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3

Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4

Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4.

Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1

Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2
Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.3

Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.4

Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis, der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5.

Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

5.1

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

5.2

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3

Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4

Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc) hingewiesen.

5.5

Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

5.6

Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

6.

Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.

Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8.

Honorar

8.1

Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2

Unabhängig davon, welche Honorarvereinbarung getroffen wurde, gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Honorar.

8.3

Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

8.4

Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6

Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7

Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8

Eine dem Mandanten, der nicht Verbraucher iSd des KSchG ist, übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.9

Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % zu zahlen. Ist der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG und hat er den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und er hat dem Rechtsanwalt auch den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.10

Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.11

Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. Wenn der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist, gilt dies nur insofern als die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.

8.12

Wird dem Rechtsanwalt Vollmacht von einer Kapital- oder Personengesellschaft erteilt,
übernimmt der unterfertigende Vertreter dieser Gesellschaft die persönliche und solidarische Haftung für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts.

8.13

Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist.

8.14

Es bestehen in unserer Kanzlei die nachfolgend unter lit. a. bis d. dargestellten verschiedenen Möglichkeiten der Honorarverrechnung. Grundsätzlich werden die Leistungen nach Stundensatz verrechnet. Nach Wahl des Rechtsanwaltes können aber auch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zur Abrechnung anwaltlicher Leistungen herangezogen werden. Dabei erfolgt die Abrechnung für Leistungen während eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich nach dem Einheitssatz und für außergerichtliche Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren erbracht werden, nach Einzelleistung. Außerdem ist in bestimmten Fällen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich.

a. Stundensatz

Wir verrechnen unsere Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand auf der Grundlage eines fixen Stundensatzes. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, beträgt der Nettostundensatz beträgt € 300,– bei Rechtsanwälten und geprüften Rechtsanwaltsanwärtern sowie € 200,– bei nicht geprüften Rechtsanwaltsanwärtern. Es wird pro begonnene Viertelstunde abgerechnet. Je nach Komplexität und Schwierigkeit des vorliegenden Sachverhalts kann auch ein abweichender Stundensatz vereinbart werden.

b. Stundensatz

Die Abrechnung nach Einheitssatz sieht eine Entlohnung für gerichtliche Leistungen mit einem prozentuellen Zuschlag vor, mit dem die außergerichtlichen Leistungen bereits abgegolten sind. Telefonate, Briefe und Besprechungen werden nicht extra verrechnet. Der Zuschlag beträgt bei Streitwerten bis zu € 10.170,00 60 %, darüber 50 %. Bei den meisten Klagen, bei Klagebeantwortungen, Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle und bei Verhandlungen außerhalb des Kanzleisitzes wird ein doppelter Einheitssatz verrechnet. Bei Berufungen und Berufungsbeantwortungen steht der drei- bzw vierfache Einheitswert zu.

c. Einzelleistungen

In der außergerichtlichen Vertretung sowie nach Wahl des Rechtsanwalts auch im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Abrechnung nach Einzelleistung. Das bedeutet, dass jede einzelne anwaltliche Leistung auf der Grundlage, der nach RATG bzw AHK anwendbaren Bemessungsgrundlage abgerechnet wird, unabhängig davon, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Leistung handelt. Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen sind die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der Allgemeinen Honorar-Kriterien heranzuziehen. Im Zusammenhang damit stehende sonstige Leistungen und vorvertragliche Leistungen, die erbracht werden, um eine Einigung der Parteien über den späteren Vertragsinhalt herbeizuführen, gleich ob sie am Kanzleisitz oder außerhalb desselben erbracht werden, sind vom Vertragshonorar der §§ 2 und 3 des Notariatstarifes nicht umfasst und sind gesondert als Nebenleistung zu honorieren.

d. Pauschalhonorar

In Ausnahmefällen wie etwa der Betreuung im Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dieses gilt sodann für die gesamte Vertretung mit Ausnahme eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens. Außerordentlicher Aufwand, der nicht durch unsere Kanzlei, sondern durch den Mandanten verursacht wird, kann jedoch gesondert zur Abrechnung kommen.

8.15

Zusätzlich zum Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.16

Die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung sowie der allfällige Kostenersatz der Gegenseite im gerichtlichen Zivilprozess erfolgt nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz.

8.17

Der Mandant ist berechtigt, quartalsweise eine Zwischenabrechnung oder Darlegung der bereits erbrachten Leistungen, im Falle eines Zeithonorars die Darlegung der vom Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern bereits aufgewendeten Zeiten zu verlangen. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, erübrigt sich die Zwischenabrechnung.

8.18

Die Bemessungsgrundlage zur Honorarberechnung ergibt sich aus dem Interesse der Partei, den Bewertungsgrundsätzen des RATG oder der AHK oder der selbständigen Bewertung durch den Rechtsanwalt. In § 5 der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) sind, sofern sich nicht aus dem Interesse der Partei ein anderer Betrag ergibt, bestimmte Bemessungsgrundlagen festgelegt, aus denen sich in Verbindung mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) der Honoraranspruch berechnen lässt.

8.19

Vertritt der Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehr als eine Person oder stehen ihm mindestens zwei Personen auf der Gegenseite gegenüber wird ein Streitgenossenzuschlag von 10 % Prozent für den ersten Streitgenossen und je 5 % pro weiteren Streitgenossen maximal jedoch bis 50 % auf die Verdienstsumme aufgeschlagen.

8.20

Gemäß § 12 AHK gebührt dem Rechtsanwalt in Verwaltungsstrafsachen und gerichtlichen Strafverfahren für den Fall der Einstellung des Verfahrens, der Erwirkung eines Freispruches oder wenn der wegen eines Verbrechens Angeklagte wegen eines Vergehens oder eines mit niedrigerer Strafe bedrohten Verbrechens verurteilt wurde ein Erfolgszuschlag von 50 %.

9.

Haftung des Rechtsanwaltes

9.1

Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2.400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2

Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3

Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4

Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5

Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6

Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

9.7

Der Rechtsanwalt führt seine Treuhandkonten bei der Raiffeisenbank Wolkersdorf e-Gen.m.b.H und unterfertigt dafür den Informationsbogen nach § 37a BWG. Die Sicherungsobergrenze für Einlagen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG umfasst auch die Einlagen auf dem Treuhandkonto. Die Treuhandgelder sind mit allenfalls vom Mandanten bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen zusammen bis zur maximalen Deckungssumme von derzeit € 100.000,– gesichert. Es besteht keine gesonderte Einlagensicherung.

10.

Verjährung / Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11.

Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

11.2

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12.

Beendigung des Mandats

12.1

Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

12.2

Im Falle der Auflösung hat der Rechtsanwalt für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

12.3

Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt gemäß Punkt 12.1. der Auftragsbedingungen aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.

13.

Herausgabepflicht

13.1

Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2

Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14.

Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1

Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

14.3

Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.

15.

Schlussbestimmungen

15.1

Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist.

15.2

Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadresse kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

15.3

Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Zu diesem Zweck gibt der Mandant die E-Mailadresse, über die er mit dem Rechtsanwalt kommunizieren möchte, in der Vollmacht bekannt. Durch Unterfertigung der Vollmacht bestätigt er sein Einverständnis mit den vereinbarten Bedingungen über die E-Mail-Kommunikation.

15.4

Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.5

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.