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VOLLMACHT
mit Honorarvereinbarung und Haftungsbeschränkung
mit welcher ich (wir)
Mag. Wolfgang STEINER und
Mag. Anton HOFSTETTER
Rechtsanwälte
Standort Wien: A-1010 Wien, Zelinkagasse 6/9b
t: +43 1 – 3084506, f: +43 1 – 3084506 10
office@sh-recht.at
Standort Wolkersdorf: A-2120 Wolkersdorf im Weinviertel, Bachgasse 15
t: +43 2245 – 2750, f: +43 2245 – 2750 4
wolkersdorf@sh-recht.at
und zwar auch jedem für sich alleine, Prozessvollmacht sowie Inkassovollmacht erteile(n) und ihn (sie) und zwar auch jedem für sich alleine, Prozessvollmacht sowie Inkassovollmacht erteile(n) und ihn (sie) überdies ermächtige(n), mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen Angelegenheiten, einschließlich Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs-, Bau- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Einverleibungs-, Vorrangeinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche nach § 205 ZPO abzuschließen, Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, bewegliche und unbewegliche Sachen (insb. auch Liegenschaften) und Rechte zu erwerben (zu kaufen, zu ersteigern u.dgl.), zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, Anleihen- oder Darlehensverträge zu schließen, bei Erbschaften für mich (uns) bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärungen abzugeben, eidesstättige Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, bei Konkurs-(Ausgleichs-)Verhandlungen den Masseverwalter und die Gläubigerausschüsse zu wählen, in mich (uns) betreffende Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen, deren Ausfolgung zu verlangen, überhaupt alle Personen von mir (uns) gegenüber bestehenden Verschwiegenheitspflichten zu entbinden und die Bekanntgabe aller auf mich (uns) bezughabenden gespeicherten Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verlangen, EDV unterstützte Abfragen oder Eingaben (z. B. Finanzonline, Personenabfragen Grundbuch, ZMR-Auskünfte) für mich vorzunehmen, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen, Treuhandverträge für mich (uns) abzuschließen sowie Treuhandmeldungen vorzunehmen und für mich (uns) zu enterfertigen und überhaupt alles vorzukehren, was er (sie) für nützlich und notwendig erachten wird (werden).
Zugleich verpflichte ich mich, für die Tätigkeit der Rechtsanwälte ein angemessenes Honorar samt Barauslagen und Spesen zu bezahlen. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwälte. Der Honorarverrechnung werden die jeweiligen gültigen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, zugrunde gelegt. Die Rechtsanwälte sind nach ihrer Wahl auch berechtigt, an Stelle der AHK ihre Leistungen gegenüber dem Vollmachtgeber nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von € 300,– zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen abzurechnen. Vertreten die Rechtsanwälte in einer Rechtssache mehr als eine Person oder stehen ihnen mindestens zwei Personen auf der Gegenseite gegenüber wird ein Streitgenossenzuschlag von 10 % Prozent für den ersten Streitgenossen und je 5 % pro weiteren Streitgenossen maximal jedoch bis 50 % auf die Verdienstsumme aufgeschlagen. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen und Honorarvorschüsse und Teilhonorarzahlungen jederzeit fällig stellen und begehren zu können. Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen sind die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der Allgemeinen Honorar-Kriterien zugrunde zu legen. Im Zusammenhang damit stehende sonstige Leistungen und vorvertragliche Leistungen, die erbracht werden, um eine Einigung der Parteien über den späteren Vertragsinhalt herbeizuführen, gleich ob sie am Kanzleisitz oder außerhalb desselben erbracht werden, sind vom Vertragshonorar der §§ 2 u. 3 des Notariatstarifes nicht umfasst und sind gesondert als Nebenleistung zu honorieren.
Ich nehme zur Kenntnis, dass der Honoraranspruch der Rechtsanwälte mir gegenüber auch im Fall einer Deckungszusage meiner Rechtschutzversicherung sowie im Fall eines – auch rückwirkenden – Entfalls der Rechtschutzdeckung, aus welchem Grund immer, unberührt bleibt und Zahlungen meiner Rechtschutzversicherung an die Rechtsanwälte nur zahlungshalber erfolgen, sodass ich selbst für die Zahlung des Honoraranspruches verpflichtet bin, sofern – aus welchem Grund immer – eine Zahlung der Rechtschutzversicherung an die Rechtsanwälte nicht bzw. nicht zur Gänze bzw. nicht fristgerecht nach Aufforderung erfolgen sollte. Sofern die Rechtschutzdeckung im Einzelfall einen Selbstbehalt (bis maximal 20 %) vorsieht und die Rechtsanwälte in Kenntnis davon das Mandat übernehmen, akzeptieren die Rechtsanwälte auch gegenüber dem Klienten diesen Selbstbehalt als Rabatt. Den Rechtsanwälten gebührt aber zumindest der in einem Gerichtsverfahren erstrittene Kostenersatzbetrag. Leistungen, die von den Rechtsanwälten für den Klienten mit dessen Wissen erbracht wurden, sind jedenfalls zu entlohnen, auch wenn im jeweiligen Gerichtsverfahren dafür kein Kostenersatz vorgesehen ist oder nicht zuerkannt wird. Eine dem Klienten übermittelte Honorarnote gilt, sofern der Klient nicht Verbraucher iSd KSchG ist, als genehmigt, wenn und soweit der Klient nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei den Rechtsanwälten) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
Gemäß § 17a RL-BA wird die Haftung für alle Tätigkeiten der Rechtsanwälte Mag. Wolfgang STEINER und Mag. Anton HOFSTETTER, insbesondere auch aufgrund der erteilten Vollmacht, auf höchstens insgesamt EURO 400.000,– (EURO vierhunderttausend) beschränkt. Besteht für einen konkreten Schadensfall jedoch eine höhere tatsächliche Deckung durch eine Haftpflichtversicherung, so ist die Haftung der Rechtsanwälte in diesem Fall der Höhe nach mit der Versicherungssumme ihrer Haftpflichtversicherung begrenzt.
Ich erkläre in Kenntnis, dass es sich dabei um keine gesicherte Übertragungsform handelt, meine ausdrückliche Zustimmung zur Korrespondenz mittels Email, SMS und anderer elektronischer Übertragungsformen und bin damit einverstanden, dass meine Daten im Zuge der Vertretung und Interessenwahrung durch die Rechtsanwälte von diesen auf ihren elektronischen Geräten (Computer, Handy, etc.) gespeichert und an Dritte (Gerichte, Behörden, Gegenseite, Versicherungen etc), weitergeleitet werden. Das Mandatsverhältnis unterliegt materiellem österreichischen Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist, die Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart. Eine Abänderung dieser Vollmachts- und Auftragsbedingungen kann rechtswirksam nur schriftlich oder per Email erfolgen.
Im Übrigen gelten für das Mandatsverhältnis die auf der Website „www-sh-recht.at“ abrufbaren allgemeinen Auftragsbedingungen der Rechtsanwälte Mag. Wolfgang STEINER und Mag. Anton HOFSTETTER, die ich zur Kenntnis genommen habe.
Daten des Vollmachtgebers:
Name bzw. Firmenwortlaut: | |
Geb.Datum bzw. FN Nr.: | |
Anschrift: | |
Email: | |
Telefon: |
_____________, am ________________ ___________________________________________________
Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber (firmenmäßig/Stempel)